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Tendenzen im polnischen Strafrecht

Auf dieser Internetseite werden die Informationen über die wichtigsten Reformentwürfe des polnischen Strafrechts, Reformen des polnischen Strafrechts, Bücher, Konferenzen und die wichtigsten Ereignisse im polnischen wissenschaftlichen Leben veröffentlicht. Die Studenten und die Wissenschaftler, die sich für das polnische Strafrecht interessieren, sind daher auf dieser Internetseite herzlich willkommen. Die veröffentlichten Informationen sollen insbesondere den Studenten der EUV den Anstoß zur Vertiefung der Problematik im Rahmen der Seminar- und der Magisterarbeit geben.

 

21.12.2011

Ab dem 1.1.2012 tritt die Reform der in 2009 eingeführten Maßnahme des Eintrittsverbots zu Massenveranstaltungen in Kraft. Nach Art. 41b plStGB werden die Gerichte bei Verhängung dieser Maßnahme den Verurteilten anweisen können, während einer solchen Veranstaltung an seinem Hauptwohnsitz zu verbleiben, wobei dies durch das System der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kontrolliert wird. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist vornehmlich auf die Fälle der Stadionverbote zugeschnitten und ersetzt weitgehend die früher bei einem Eintrittsverbot zu Massenveranstaltungen obligatorisch verhängte Meldepflicht bei der Polizei oder sonstigen Stelle während der Veranstaltungen. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann für die Dauer von 6 bis zu 12 Monaten verhängt werden. Bei Rückfalltätern ist eine obligatorische Anordnung vorgesehen.

Diese Novelle ist ein weiterer Schritt zur Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im polnischen Strafrechtssystem. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde am 1.9.2009 als Experiment für die Zeit bis zum 31.8.2014 eingeführt und dient als eine alternative Vollzugsform der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bis Ende November 2011 haben 2004 Verurteilte ihre Strafe bereits vollständig verbüßt und weitere 1625 Personen befanden sich zu dieser Zeit noch in Überwachung.

Die überwiegend positive Bewertung der bisherigen Ergebnisse bestimmt die andauernde Diskussion über die Erweiterung des Anwendungsbereichs der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Im Gesetzesentwurf forderte das Justizministerium den Einsatz bei verurteilten Pädophilen als eine im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger einschneidende Zwangsmaßnahme. Erwogen wird auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht als bloße Vollzugsform, sondern als selbstständige Strafe im plStGB einzuführen.

08.06.2010

Am 8. Juni 2010 trat eine Reihe von neuen Regelungen im polnischen Strafrecht in Kraft. Die Reform sieht u.a. die Strafschärfung bei Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung vor, die an Personen bis zum 15. Lebensjahr verübt werden. Eine inzestuöse Vergewaltigung wird zum Verbrechen (Art. 197 § 3 Punkt 3 plStGB) und der Täter dieser Straftat muss ggf. einer medizinischen Therapie und einer pharmakologischen Behandlung zur Senkung des Sexualtriebes unterzogen werden (Art. 95a §1a plStGB). Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren werden heimliche oder durch Gewalt, Drohung oder List ermöglichte Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern von nackten Personen oder Personen während einer sexuellen Tätigkeit bestraft (Art. 191a plStGB). Pönalisiert wurden auch öffentliches Verbreiten („Propagieren“) oder Billigen von pädophilem Verhalten (Art. 200b plStGB) sowie das sog. Grooming (bestimmte sexuell motivierte Kontaktaufnahme oder das Anbieten von sexuellen Handlungen an Minderjährige unter 15 Jahren über Internet) – Art. 200a § 2 plStGB. Die Kontaktaufnahme mit einem Minderjährigen zu pädophilen Zwecken wird mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 200a plStGB).

Eingeführt wurde auch das Verbot der Verbreitung (durch z.B. Herstellung und Verkauf) von Gegenständen, die Träger der totalitären, kommunistischen oder faschistischen Symbolik sind  – Art. 256 § 2 plStGB. Ausgenommen sind hier Tätigkeiten zu künstlerischen, sammlerischen oder edukativen Zwecken. Milder bestraft wird die Verleumdung – die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht nur bei einer Verleumdung mittels Massenmedien. In sonstigen Fällen kann die Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe verhängt werden.

Die Reform zielt auch auf Förderung der Geldstrafe und Freiheitsbeschränkungsstrafe. Insbesondere soll durch bestimmte Vorteile für den Arbeitgeber und Vereinfachung der Verhängungsregel die Häufigkeit der Verurteilung zur Freiheitsbeschränkungsstrafe erhöht werden. Bei der Geldstrafe wurde die Anzahl der Tagessätze auf maximal 540 angehoben (bei bestimmten Wirtschaftsdelikten sogar bis zu 3.000 Tagessätzen – Art. 309 plStGB). Beide Strafen (Freiheitsbeschränkungsstrafe und Geldstrafe) können vom Gericht bei Straftaten, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, als Alternative zur Freiheitsstrafe verhängt werden (Art. 58 § 3).

20.02.2010

Die bisherige Personalunion von Justizminister und Generalstaatsanwalt wird ab dem 31.03.2010 aufgelöst. Der Generalstaatsanwalt wird vom polnischen Präsidenten ernannt. Jeweils einen Kandidaten dürfen der Polnische Landesjustizrat und der Landesstaatsanwaltschaftsrat aufstellen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Der Generalstaatsanwalt darf keiner politischen Partei angehören und keiner weiteren Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme bestimmter Forschungs- oder Lehrtätigkeiten) nachgehen. Er ist verpflichtet dem Ministerpräsidenten jährliche Berichte über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Im Falle einer Ablehnung des Berichts oder eines Verstoßes gegen den geleisteten Eid kann das polnische Parlament den Generalstaatsanwalt mit der 2/3-Mehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte von Abgeordneten abberufen.

28.09.2009

Seit dem 1. September 2009 gelten in Polen Vorschriften zur elektronischen Überwachung von Strafgefangenen. Eine mit entsprechendem Sender ausgestattete elektronische Fessel soll in bestimmten Fällen den Vollzug in überfüllten Gefängnissen ersetzen. Das bereits 2007 verabschiedete Gesetz sieht für diese neue Vollzugsart eine Reihe von Bedingungen und Auflagen vor. Elektronische Überwachung ist nur bei Vergehen möglich, für die eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten oder eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde – im letzten Fall jedoch nur, wenn der Strafgefangene die Hälfte bereits abgebüßt hat. Ausgenommen wurden auch bestimmte Fälle von Wiederholungskriminalität. Das Überwachungssystem dient der Kontrolle, ob der Strafgefangene sich nicht ohne Genehmigung von einem zugewiesenen Ort entfernt und/oder sich einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Ort nähert. Zugleich ermöglicht es den Verurteilten u.a. seinen Beruf auszuüben, bestimmte Haushaltsverpflichtungen zu erledigen oder religiöse Veranstaltungen zu besuchen. Das aktuell noch eingeschränkte Anwendungsgebiet für das elektronische System zur Überwachung von Strafgefangenen soll bis 2012 sukzessiv landesweit ausgedehnt werden.

 

16.07.2009

Einem Fahrzeugführer, der unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem andere Verkehrsteilnehmer ums Leben kommen oder verletzt werden, soll die Fahrerlaubnis lebenslänglich entzogen werden. Die gleiche Rechtsfolge soll bei denjenigen Fahrzeugführern eintreten, die bereits früher durch Trunkenheit im Verkehr in Erscheinung getreten sind. Zusätzlich sollen erhebliche Haftstrafen von 3 bis 5 Jahren potentielle Wiederholungstäter abschrecken.

Gegenwärtig besteht zwar die Möglichkeit der lebenslänglichen Fahrerlaubnisentziehung durch das erkennende Gericht. Dieses besitzt hier allerdings einen Ermessensspielraum. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die lebenslängliche Fahrerlaubnisentziehung obligatorisch eintreten.  

Die Autoren der Gesetzesinitiative sehen in der Trunkenheit im Verkehr das wohl größte Problem der Verkehrssicherheit auf polnischen Straßen.  

Doch nicht alle Experten sind von dem aktuellen Gesetzesentwurf überzeugt. Mit einer Gesetzesverschärfung wird man nach Ansicht von Dr. Ryszard Stefanski nicht viel erreichen können. Bereits die existierenden Gesetze haben trotz ihrer Schärfe keine ausreichende Wirkung gezeigt. Man kann nur durch verschärfte Kontrollmaßnahmen der Polizei auf den Straßen gegen die Trunkenheit im Verkehr effektiv vorgehen.

02.07.2009

Das Verfassungsgericht hat am 02. Juli 2007 das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen, bei denen die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, den Familienangehörigen das Besuchsrecht eines Untersuchungshäftlings zu versagen, für verfassungswidrig erklärt (Rs. K 1/07). Die Verfassungswidrigkeit der geltenden Strafvollstreckungsvorschriften hat der Bürgerbeauftragte geltend gemacht. Seiner Ansicht nach regeln die aktuellen Strafvollstreckungsvorschriften nur unzureichend die Zulässigkeit der Einschränkung der Privat- und Familiensphäre. Außerdem besteht in dieser Frage für die Staatsanwaltschaft ein viel zu weit reichendes Ermessen.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ist in Bezug auf die Versagung des Besuchsrechts von Familienangehörigen durch die Staatsanwaltschaft die gesetzliche Bestimmung konkreter Voraussetzungen erforderlich. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung in dem Gesetzesblatt ist der zuständige Staatsanwalt im Falle der Versagung des Besuchsrechts von Familienangehörigen dazu verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

23.06.2009
Der Sejm hat die Vorschriften der Strafprozessordnung novelliert. Die Abgeordneten hatten keine Wahl – die geltenden Vorschriften (es handelt sich um Art. 156 und Art. 250 der polnischen StPO), die die Einsicht in die Akten in unterschiedlichen Phasen des Verfahrens bestimmen, sind verfassungswidrig. Das Urteil wurde am 3. Juni 2008 durch das Verfassungsgericht erlassen. Die derzeit geltenden Vorschriften gewährleisten dem Beschuldigten nicht die Rechte, die ihm laut Verfassung zustehen. Ob der Strafverteidiger Einsicht in die Akten erhält, ist vom guten Willen des zuständigen Staatsanwalts abhängig.

Durch die Novelle wird eine neue Vorschrift eingeführt, die bestimmt, dass der Beschuldigte oder seine Verteidiger Einsicht in die Akten nehmen können und so die erforderliche Kenntnis über den von dem Staatsanwalt zusammengetragenen Beweisstoff erhalten. Dies gilt auch für Beweisstoff, auf dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft z. B. einen Haftbefehl erlassen kann.

Die alte Vorschrift wird von der Anwaltschaft stark kritisiert. Sie betont, dass es schwierig ist, einen Mandanten zu verteidigen oder eine mildere Maßnahme im Ermittlungsverfahren zu beantragen, wenn man in Unkenntnis gelassen wird, über welchen Beweisstoff die Staatsanwaltschaft verfügt. Diesen Standpunkt teilt auch der Bürgerbeauftrage, der sich bereits in dieser Angelegenheit an den Justizminister gewendet hat. Die Novelle wird jetzt an den Senat weitergeleitet.

16.04.2009

Am 16. April 2009 erklärte der Polnische Verfassungsgerichtshof die in Art. 148 § 2 plStGB (qualifizierter Totschlag) vorgesehene Sanktion (25 Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe) für verfassungswidrig (Rs. P 11/08). Der Verfassungsgerichtshof beanstandete das Legislativverfahren, das zur Änderung dieser Vorschrift 2005 geführt hat. In Folge des Urteils gilt für die in Art. 148 § 2 plStGB aufgezählten Qualifizierungen die in 148 § 1 plStGB genannte Sanktion (Freiheitsstrafe nicht unter 8 Jahren, 25 Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe). Aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Legislativprozedur wich der Verfassungsgerichtshof der kontroversen Frage aus, ob die Sanktion in Art. 148 § 2 plStGB mit der verfassungsrechtlichen Garantie der richterlichen Urteilsfindungsfreiheit vereinbar ist.

07.04.2009
Am 07. April 2009 bestätigte der Polnische Verfassungsgerichtshof Art. 178 a des plStGB (Trunkenheit im Verkehr) als verfassungsmäßig (Rs. P 7/08). Dieses abstrakte Gefährdungsdelikt sieht zwei Straftatbestände vor: nach § 1 k.k. ist derjenige zu bestrafen, der im Zustand der Trunkenheit oder unter Einfluss eines Rauschmittels ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu Lande, zu Wasser oder in der Luft führt, während § 2 k.k. die Strafbarkeit von Personen regelt, die ein anderes Fahrzeug als das in § 1 k.k. beschriebene im öffentlichen Verkehr oder in einer Wohngegend führen. In der Vorlagefrage signalisierte ein Amtsgericht u. a. eine Ungleichbehandlung zwischen Radfahrern und Fußgängern, denn es werden nur die Ersteren nach Art. 178 a § 2 plStGB zur Verantwortung gezogen, obwohl beide Verkehrsteilnehmergruppen aufgrund der Fortbewegungsart (aus Muskelkraft) als gleichartig anzusehen seien. Der Verfassungsgerichtshof stellte keinen Verstoß gegen den in Art. 32 Abs. 1 der polnischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz fest. Obwohl die Radfahrer und Fußgänger sich aus Muskelkraft fortbewegen, sei eine Differenzierung im Strafgesetzbuch hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen des Trunkenheitszustandes gerechtfertigt. Der Unterschied bestehe insbesondere darin, dass der Fußgänger ohne ein Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und somit u. a. aufgrund der Geschwindigkeit und einer geringeren Masse eine kleinere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle.

09.03.2009
Am 3. März 2009 hat das polnische Oberste Gericht entschieden, dass eine im Ausland gegen einen polnischen Bürger verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in Polen vollstreckt werden muss, obwohl nach dem polnischen Recht für die abgeurteilte Straftat eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Jahren in Betracht käme (I KZP 30/08). Der polnische Bürger Jakub T. wurde nach Großbritannien auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls ausgeliefert. Jakub T. wurde unter anderem vorgeworfen, dass er eine Vergewaltigung begangen hat. Für diese Straftat sieht das polnische StGB (Art. 197 Abs. 1) eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 12 Jahren vor.

08.10.2008
Am 07. Oktober 2008 entschied das polnische Verfassungsgericht, dass § 517c der polnischen StPO verfassungswidrig ist. Diese Vorschrift sah die obligatorische Anordnung der Vorbeugungsmaßnahmen (Untersuchungshaft etc.) im Verfahren wegen der Begehung einer Straftat hooliganischer Natur vor.

01.10.2008
Vom 22.-27. September 2008 fand in Szklarska Poręba die Strafrechtslehrertagung statt, an der auch der Justizminister Prof. Dr. Zbigniew Ćwiąkalski teilgenommen hat. Die Tagung war vor allem dem Problem der populistischen Einflüsse auf das Strafrecht gewidmet (siehe dazu insbesondere J. Pratt, Penal populism, London 2007). Dieses Phänomen wurde im Rahmen der Referate aus verschiedenen Perspektiven erörtert. Aus den hoch interessanten Vorträgen ging hervor, dass die populistische Strömung sowohl in der angelsächsischen Welt als auch in Europa an Bedeutung gewinnt und die populistischen Parteien das Strafrecht als Mittel zur Realisierung ihrer politischen Ziele anwenden. Für dieses Phänomen ist vor allem die Marginalisierung der Experten im Gesetzgebungsverfahren charakteristisch. Ein Referat war der Rolle der Medien gewidmet.

01.10.2008
Angesichts der Informationen aus den Medien über Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern erwägt die regierende Koalition in Polen (Platforma Obywatelska und Polskie Stronnictwo Ludowe) die Einführung der pharmakologischen Kastration in das polnische Rechtssystem. Nach diesem Mittel der Besserung und Sicherung sollten die Täter, die sexuelle Handlungen gegen Kinder vorgenommen haben, einer zwangsläufigen pharmakologischen Therapie unterzogen werden, die ihren Geschlechtstrieb herabsetzten wird.

01.10.2008
Am 30. September 2008 hat das polnische Verfassungsgericht entschieden, dass die Vorschrift, die den Abschuss eines von Terroristen entführten Flugzeuges zulässt, verfassungswidrig ist. Das Verfassungsgericht hat dabei ausgeführt, dass die Gefahr eines terroristischen Angriffs anders abgewendet werden muss.